Satzung der Vereinigung der Hygienefachkräfte der Bundesrepublik Deutschland e. V.

§1 Name und Sitz des Vereins
  • Der Verein führt den Namen „Vereinigung der Hygienefachkräfte der Bundesrepublik Deutschland e.V“ (VHD). Sitz des Vereins und Gerichtsstand ist Essen. Der Verein ist rechtsfähig durch Eintragung in das Vereinsregister. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck
  • Die VHD ist ein Berufsverband und vertritt die berufspolitischen Interessen der Hygienefachkräfte, der Hygienemanager und der Hygienebeauftragten in den Einrichtungen des Gesundheitswesens. Zweck des Vereins ist die Förderung der praktischen und wissenschaftlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung.
    Darüber hinaus erstellt der Verein Fachexpertisen zu hygienerelevanten Themen für alle Organe, die direkt oder indirekt mit der Hygiene Verbindung haben.

§3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützliche Zwecke in Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO 1977) und insbesondere durch Förderung des Fachgespräches und Erfahrungsaustausches der Hygienefachkräfte auf nationaler und internationaler Ebene, Angebote von Ausbildungsgesprächen und Veranstaltungen bei Ärzten und Pflegepersonal sowie anderen Hygienezielgruppen.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, die über eine angemessene Aufwandsentschädigung hinausgehen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
  1. Ordentliches Mitglied kann werden, wer sich als Pflegekraft bzw. medizinischer Heil- und Hilfsberufler in der Hygienefort- oder weiterbildung befindet oder erfolgreich abgeschlossen hat und als Angestellter oder Freiberuflicher in medizinischen Einrichtungen gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) tätig ist.
  2. Außerordentliches Mitglied des Vereins kann werden, wer bereit ist, den Verein bei der Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Ziele nachhaltig zu unterstützen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  3. Förderer können Firmen werden, welche die Aktivitäten der VHD unterstützen wollen. Förderer haben kein Stimmrecht.
  4. Der Antrag auf Mitgliedschaft in dem Verein ist schriftlich auf einem Formblatt des Vereins zu stellen. Über die Mitgliedschaft entscheidet der geschäftsführende Bundesvorstand.
§5 Ende der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt. Bei Berufsaufgabe vor Erreichen des Rentenanspruches wandelt sich die ordentliche Mitgliedschaft in eine außerordentliche.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Bundesvorstand. Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss dem geschäftsführenden Bundesvorstand drei Monate vorher zugegangen sein.
  3. Der geschäftsführende Bundesvorstand ist berechtigt, Mitglieder auszuschließen. Der Ausschluss erfolgt durch Übersendung des begründeten Beschlusses an das Mitglied. Ein Mitglied soll ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten mit dem Zweck oder dem Ansehen des Vereins nicht vereinbar ist oder wenn das Mitglied mit der Zahlung seines Beitrages länger als 12 Monate im Rückstand ist. Gegen den Ausschluss-Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung sind nicht gegeben.
§6 Beiträge
  • Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der geschäftsführende Bundesvorstand den Beitrag im Einzelfall auf schriftlichen Antrag hin ermäßigen oder erlassen.

§7 Organe
    Die Organe des Vereins sind
  1. Der geschäftsführende Bundesvorstand
  2. Die Mitgliederversammlung
  3. Die Deligierten
§8 Ordentliche Mitgliederversammlung
  1. Der Bundesvorsitzende (m/w/d) beruft im Auftrag des geschäftsführenden Bundesvorstandes einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung durch schriftliche Einladung ein. Die Einladung muss spätestens sechs Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern zugegangen sein.
  2. Anträge müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem geschäftsführenden Bundesvorstand vorliegen. Dringlichkeitsanträge zur Tagesordnung können auch noch bis zum Beginn der Versammlung schriftlich formuliert werden.
  3. Die Tagesordnung kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden.
§9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
  1. Der geschäftsführende Bundesvorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dies für nötig hält oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich – unter Angabe der Tagesordnung – beantragt.
  2. Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern mindestens sieben Tage vor dem Tag der Versammlung zugegangen sein.
§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
  1. An der ordentlichen Mitgliederversammlung sind die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder teilnahmeberechtigt. Die außerordentlichen Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung setzt die Beiträge fest und berät und beschließt über alle Angelegenheiten, die ihr durch Gesetz oder Satzung zugewiesen sind oder ihr vom geschäftsführenden Bundesvorstand vorgelegt werden.
  3. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel aller anwesenden Mitglieder erforderlich. Alle übrigen Fragen werden mit einfacher Mehrheit entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Bundesvorsitzenden.
  4. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten sind Abstimmungen geheim durchzuführen. Die Mitglieder können ihre Stimme zu einzelnen Punkten der Tagesordnung auch schriftlich abgeben.
  5. Über die Mitgliederversammlung wird durch den Schriftführer (m/w/d) ein Ergebnisprotokoll erstellt. Das Protokoll wird vom geschäftsführenden Bundesvorstand unterzeichnet.
§11 Wahl des geschäftsführenden Bundesvorstandes
  1. Der geschäftsführende Bundesvorstand wird in einer Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Wiederwahl ist möglich.
§12 Wahlordnung für den geschäftsführenden Bundesvorstand
  1. Der geschäftsführende Vorstand benennt schriftlich einen Wahlausschuss, der aus mindestens drei Personen bestehen muss. Der Wahlausschuss wählt einen Wahlleiter. Der Wahlleiter kann den Wahlausschuss um maximal zwei Personen erweitern. Mitglieder des Wahlausschusses können nicht für die Wahl kandidieren.
  2. Spätestens 16 Wochen vor der Wahl schreibt der Wahlausschuss alle ordentlichen Mitglieder an und bittet um Kandidatenvorschläge für den Bundesvorsitz, den Schriftführer und den Schatzmeister. Die Vorschläge müssen schriftlich spätestens 12 Wochen vor der Wahl bei dem Wahlleiter eingereicht werden und von mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern unterschrieben sein.
  3. Der Wahlausschuss prüft, ob die Kandidaten ordentliche Mitglieder sind. Jeder Kandidat muss dem Wahlausschuss schriftlich bestätigen, dass er für die Wahl kandidiert. Der Wahlausschuss erstellt dann je eine Wahlliste.
  1. Spätestens 6 Wochen vor der Wahl erhält jedes ordentliche Mitglied die Kandidatenliste und eine persönliche Wahlbenachrichtigung, aus der Ort und Zeit der Stimmabgabe ersichtlich sind.
  2. In der angegebenen Zeit kann sich jedes ordentliche Mitglied mit seiner persönlichen Wahlbenachrichtigung oder durch Vorlage des Personalausweises einen Stimmzettel beim Wahlausschuss abholen. Je Wahlliste kann eine Stimme durch ankreuzen abgegeben werden. Der Stimmzettel muss in die Wahlurne geworfen werden. Die Stimmabgabe wird in einer Liste vermerkt.
  3. Sollte jemand nicht persönlich an der Wahl teilnehmen können, kann er mit seiner persönlichen Wahlbenachrichtigung beim Wahlausschuss Briefwahlunterlagen anfordern. Die Briefwahlunterlagen beinhalten neben den Erörterungen zum Wahlvorgang eine Erklärung, in der der Wähler seine ordentliche Mitgliedschaft und seine freiwillige Stimmabgabe bestätigt, den Wahlzettel und einen Wahlumschlag. Der Wahlzettel mit den abgegebenen Stimmen wird in den Wahlumschlag gesteckt und dieser wird verschlossen. Die unterschriebene Erklärung und der Wahlumschlag werden in einem zweiten Briefumschlag spätestens eine Woche vor der Wahl (Datum des Poststempels) an den Wahlausschuss zurückgeschickt. Der verschlossene Wahlumschlag wird vom Wahlleiter in die Wahlurne eingeworfen und die Stimmabgabe in einer Liste dokumentiert.
  4. Nach Beendigung der Stimmabgaben öffnet der Wahlleiter die Wahlurne und die Stimmen werden vom Wahlausschuss ausgezählt. Nur Stimmzettel, auf denen für den Vorsitz, den Schriftführer und den Schatzmeister nur je maximal eine Stimme abgegeben wurden, sind gültig. Stimmzettel mit Bemerkungen, Streichungen oder mehr abgegebenen Stimmen sind ungültig.
  5. Das Wahlergebnis wird protokolliert und von allen bei der Auszählung der Stimmen anwesenden Mitgliedern des Wahlausschusses unterschrieben. Das Wahlergebnis wird vom Wahlleiter in der Mitgliederversammlung verkündet.
  6. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit wird von der Mitgliederversammlung eine geheime Stichwahl durchgeführt.
  7. Der Wahlleiter fragt jede der gewählten Personen, ob sie die Wahl annimmt. Kann ein Kandidat nicht zur Mitgliederversammlung erscheinen, kann er schriftlich vor der Mitgliederversammlung die Annahme der Wahl bei Wahlleiter bekunden. Lehnt ein Kandidat die Wahl ab, gilt die Person, die dann die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte, als gewählt.
  8. Der Amtsantritt erfolgt mit der Übergabe der Geschäfte innerhalb von 8 Wochen, vom Wahltage an gerechnet, vom alten an den neuen geschäftsführenden Bundesvorstand.
§13 Wahlordnung für die Landesvertretungen
  1. Spätestens sechs Wochen vor der Wahl lädt der Landesvorsitzende alle ordentlichen Mitglieder seines Bereiches zur Wahl ein.
  2. Die Versammlung wählt einen Wahlausschuss, der aus mindestens drei Personen bestehen muss.
  3. Der Wahlausschuss erstellt eine Kandidatenliste, indem er Kandidatenvorschläge entgegen nimmt und die vorgeschlagenen Personen befragt, ob sie bereit sind, zu kandidieren.
  4. Jedes ordentliche Mitglied erhält einen Stimmzettel, auf dem es den Namen des Kandidaten, den es wählen möchte, notiert. Stimmzettel mit mehr als einem Namen sind ungültig.
  5. Der Wahlausschuss zählt die Stimmzettel aus. Das Wahlergebnis wird protokolliert und von allen Mitgliedern des Wahlausschusses unterschrieben. Das Wahlergebnis wird vom Wahlleiter verkündet.
  6. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann. Bei Stimmengleichheit wird eine geheime Stichwahl durchgeführt.
  7. Der Wahlleiter fragt jede gewählte Person, ob sie die Wahl annimmt. Lehnt ein Kandidat die Wahl ab, gilt die Person, die dann die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte, als gewählt.
  8. Der Amtsantritt erfolgt mit der Übergabe der Geschäfte innerhalb von acht Wochen, vom Wahltage an gerechnet, von der alten an die neue Landesvertretung.
§14 Berufung der Delegierten
  1. Delegierter (m/w/d) kann werden, wer ordentliches oder außerordentliches Mitglied der Vereinigung der Hygienefachkräfte der Bundesrepublik Deutschland e.V. (VHD) ist.
  2. Jedes ordentliche oder außerordentliche Mitglied kann die Berufung Delegierter vorschlagen.
  3. Die Annahme der Person zur Berufung erfolgt über den Bundesvorstand.
  4. Die Delegation dauert drei Jahre
  5. Die Delegation kann ohne Angabe von Gründen beiderseits vor Ablauf der drei Jahre durch den Bundesvorstand aufgehoben werden.
  6. Die Delegierten erstatten dem Bundesvorstand zweimal jährlich und auf Anforderung des Bundesvorstandes Bericht.
§15 Zusammensetzung des geschäftsführenden Bundesvorstandes,
des Bundesvorstandes und der Landesvertretungen
    I. Der geschäftsführende Bundesvorstand
  1. Der geschäftsführende Bundesvorstand besteht aus
    - dem Bundesvorsitzenden (m/w/d)
    - dem Schriftführer (m/w/d)
    - dem Schatzmeister (m/w/d)
  2. Der geschäftsführende Bundesvorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
  3. Die Arbeitsgrundlage des geschäftsführenden Bundesvorstandes wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.
  4. Der Vorstand wird im Sinne des § 26 BGB durch den Bundesvorsitzenden (m/w/d) sowie ein vom geschäftsführenden Bundesvorstand zu benennendes geschäftsführendes Bundesvorstandsmitglied vertreten. Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt.
  5. Der geschäftsführende Bundesvorstand kann zur Behandlung besonderer Angelegenheiten Ausschüsse einsetzen und einem Vereinsmitglied die Leitung übertragen.
    II. Der Bundesvorstand
  1. Der Bundesvorstand setzt sich zusammen aus
    - dem geschäftsführenden Vorstand
    - je einem Mitglied der Landesvertretungen
  2. Die Arbeitsgrundlage des Bundesvorstandes wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.
    III. Die Landesvertretungen
  1. Die gewählten Vertreter der Bundesländer bilden den jeweiligen Landesvorstand. Grundsätzlich besteht dieser aus dem Landesvorsitzenden und dem Stellvertreter.
  2. Die personelle Erweiterung der Landesvertretung ist auf Antrag möglich. Die Entscheidung trifft der geschäftsführende Bundesvorstand.
  3. Die gewählten Landesvertretungen nehmen in ihrem Bundesland die Interessen des Vereines wahr. Über alle anfallenden Angelegenheiten auf Landesebene ist der geschäftsführende Bundesvorstand zu unterrichten bzw. die Zustimmung einzuholen.
  4. Die Arbeitsgrundlage der Landesvertretungen regelt eine Geschäftsordnung.
  5. Die gewählten Landesvertretungen sind vom geschäftsführenden Bundesvorstand mindestens
§17 Wissenschaftlicher Beirat
  • Auf Vorschlag des geschäftsführenden Bundesvorstandes wird ein wissenschaftlicher Beirat berufen. Der wissenschaftliche Beirat soll den Bundesvorstand beraten und die Vereinsziele nachhaltig unterstützen. Der wissenschaftliche Beirat ist nicht stimmberechtigt.

  • Köln, Fassung vom 15. März 2017
    Der geschäftsführende Vorstand der VHD
  • Karl-Heinz Stegemann, Vorsitzender
    Christoph Huesmann, Schatzmeister
    Anette Pogge, Schriftführerin